HILFSFONDS Padre Miguel e.V.  

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Hilfsfonds Padre Miguel e.V.

 

S a t z u n g

 

§1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein trägt den Namen "Hilfsfonds Padre Miguel e.V."

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

(1)    Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung sozialer und wohltätiger Projekte in der Dritten Welt. Die Förderung gilt besonders

-    den Projekten der Pfarrei "Medalla Milagrosa in Florencio Varela, Provinz Buenos Aires,

-    der sozialen und seelsorgerischen Arbeit von Padre Pepe di Paola in der Armensiedlung „Villa 2124“ im Süden der Capital Federal Buenos Aires und der Arbeit in der Pfarrei Nuestra Señora del Carmen in Campo Gallo, Provinz Santiago del Estero, sowie seiner Arbeit auf seinen weiteren Stationen.

(2)    Der Verein wird zu diesem Zweck Kontakte zu den großen Hilfsorganisationen kirchlicher und weltlicher Art, sowie zu staatlichen Institutionen für wirtschaftliche und soziale Hilfe, aber auch zu Wirtschaftsunternehmen suchen. Er wird regelmäßig über die Aktivitäten informieren und zu Spenden aufrufen..

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4)    Der Verein ist mildtätig und selbstlos tätig; seine Arbeit ist gem. § 53 Abgabenordnung vor allem auf die Unterstützung von Personen gerichtet, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dabei gilt aufs Ganze gesehen das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“. - Beispiele: Aufbau (in der Vergangenheit) und Unterhalt (in der Zukunft) der Heime „Nuestra Señora de Guadalupe“ für minderjährige Mütter, „Arcoiris“ (Regenbogen) für Kinder, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, und „Volver a empezar“ (Noch einmal anfangen) für mit dem Gesetz in Konflikt geratene Jugendliche, die in Kommissariaten einsitzen. Weitere ähnlicher Art sollen folgen.

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bischöfliche Aktion ADVENIAT, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit für Hilfeleistungen zugunsten der sozialen oder kirchlichen Arbeit in der Pfarrei Medalla Milagrosa.

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.

(2)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein; ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.

(3)    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)    Der Austritt kann jederzeit und sofort durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(4)    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(5)    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 6

 

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.

(2)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt; Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(3)    Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4)    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen regelmäßigen Tätigkeitsbericht.

(5)    Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind; darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. In Einzelfällen können Vorstandsbeschlüsse schriftlich im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.       Wahl des Vorstands;

2.       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

3.       Entgegennahme der Tätigkeitsberichte;

4.       Entlastung des Vorstands;

5.       Änderung der Satzung.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Mitgliederversammlung  von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen Zweck und Gründe angegeben werden. Sie wird durch den Vorstand einberufen; §7 Abs.2 gilt entsprechend.

(4)    Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:

1.       Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung;

2.       Bericht des Vorstands;

3.       Entlastung des Vorstands

4.       Wahlen

5.       Anträge

6.       Verschiedenes

(5)    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange nicht festgestellt wird, dass weniger als ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglieds schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

(8)    Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(9)    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt. Die Mitglieder können Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(10)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(11)Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; diese ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 8

 

Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.

(3)    Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 9

 

Satzungsänderung

 

Diese Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen geändert werden. § 8, Abs. 1 gilt entsprechend der Maßgabe, dass in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung  der wesentliche Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Vereinszwecke.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 71 Abs.1 BGB

Berlin, 05.07.2013

gez.

Dr. Gerhard Hofmann, Vorsitzender